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allgemeine geschäftsbedingungen
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§1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
§1.1 Jeder Auftrag an 5 elemente marketing stefan scheil (im Folgenden kurz 5em genannt) ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. §1.2 Alle Konzepte, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. §1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von 5em weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt 5em eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 1000,- Euro, zu verlangen. §1.4 5em überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anders vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung von 5em. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. §1.5 5em hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt 5em zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltenden zu machen, bleibt unberührt. §1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. §2 Vergütung §2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen erfolgen nach Vereinbarung und sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. §2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. §2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist 5em berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. §2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die 5em für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. §3 Fälligkeit der Vergütung §3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von 5em hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung. §3.2 Bei Zahlungsverzug kann 5em Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. §4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten §4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der Vereinbarung gesondert berechnet. §4.2 5em ist berechtigt die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 5em eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. §4.3 Soweit im Einzellfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von 5em abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, 5em im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. §4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. §4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. §5 Eigentumsvorbehalt §5.1 An Konzepten, Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. §5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. §5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers. §5.4 5em ist nicht verpflichtet, Quelldaten (Source-Codes) oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat 5em dem Auftraggeber Quelldaten zur Vergütung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von 5em genutzt, geändert oder kopiert werden. §6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Muster §6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung von Print-Projekten sind 5em Korrekturmuster vorzulegen. §6.2 Die Produktionsüberwachung durch 5em erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist 5em berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. 5em haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber 5em bei Print-Projekten 10 bis 20 einwandfreie, ungefaltete Belege, bei Multimedia-Projekten 3 CD´s unentgeltlich. 5em ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. §7 Haftung §7.1 5em verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. 5em haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. §7.2 5em verpflichtet sich seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet 5em für seine Erfüllungsgehilfen nicht. §7.3 Sofern 5em notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Firma. 5em haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. §7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Bilder, Videos , Musikstücke, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von 5em. §7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet 5em nicht. §7.7 Beanstandungen - gleich welcher Art - sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei 5em geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. §8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen §8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. 5em behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. §8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann 5em eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. §8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von 5em übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber 5em von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. §8.4 Es besteht für 5em keinerlei rechtlichte Verpflichtung, die ihm vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen jedweder Art (Ausdrucke, Dateien etc.), die zur Durchführung des Auftrages bestimmt sind, zurückzugeben. Ausgenommen hiervon sind originale Reinzeichnungen, Gemälde und Produkte des Auftraggebers. §9 Schlussbestimmung §9.1 Erfüllungsort ist der Sitz von 5em. §9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. §9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 5 elemente marketing stefan scheil - teublitz - 01.06.2006 |
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